Endlich haben wir es erreicht!

Unser Verein ist mit der neuen Satzung als e.V beim Amtsgericht St.Wendel in das Registerblatt mit Wirkung vom 30.03.06 eingetragen worden.

Da eine Satzung die Verfassung eines Vereins darstellt und somit auch Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt sowie Rechte der Tiere, ist der Vorstand bestrebt das alle Mitglieder der Vereinigung Tierfreunde Schaumberg die neue Satzung erhalten. Leider musste der Vorstand feststellen das in den Unterlagen die wir vom alten Vorstand erhalten haben nicht alle Mitglieder aufgeführt sind. Darum unsere Bitte an euch wer bis zum 01.05.06 noch keine Satzung durch uns erhalten hat sollte sich beim Vorstand melden unter folgenden Telefonnrn. 06853/400811 Herr Dörr . Aus dem Vereinsrecht geht hervor das jedem Mitglied eine Satzung auszuhändigen ist und daran möchten wir uns auch unbedingt halten.

Ein Dankeschön an die Mitglieder die dazu beigetragen haben das unser Verein ins Registerblatt eingetragen wurde.

Herzlichen Glückwunsch an die Tierfreunde Schaumberg zur Eintragung e.V in das Registerblatt. 

 

Satzung Tierfreunde Schaumberg

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen Tierfreunde Schaumberg, hat seinen Sitz in Tholey und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Tierfreunde Schaumberg e.V.

2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Tholey und Marpingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

  • aktiven Tierschutz zu leisten
  • sich für alle Tiere einzusetzen
  • zum Wohle der Tiere zu beraten und zu informieren
  • Tierkontrollen durchzuführen
  • speziell gegen das Katzenelend anzukämpfen
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • Die Tierfreunde Schaumberg verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  • § 4 Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden
  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
  • Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  • Ein Mitglied ist aufgenommen, wenn ihm die schriftliche Aufnahmebestätigung zugegangen ist
  • Die Mitgliedschaft endet:
  •                a) durch freiwilligen Austritt

               b) durch Ausschluss

               c) durch Tod

               d) bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch Auflösung

           Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

  • Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit Zustimmung des Beirates nach Anhörung des Betroffenen ausgeschlossen werden.
  •            Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beitrag

  • Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben
  • Über die Höhe des Mindestjahresbeitragssatzes entscheidet die Mitgliederversammlung
  • Der Jahresbeitrag ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufnahme bzw. innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
  • $ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung
  • § 7 Vorstand
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der a) 1. Vorsitzende b) 2. Vorsitzende Beide Vorsitzende sind - jeder für sich - allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Erweiterter Vorstand sind a) der Kassenwart b) der Schriftführer
  • Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch nach ABLAUF DER Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.
  • Das Amt eines Vorstandmitgliedes erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
  • § 8 Beirat
  • Der Beirat besteht aus 2 - 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Beirat bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Beirat tritt nach Bedarf oder auf Verlangen des Vorstandes zusammen.
  • Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  •  

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr jeden Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung erfolgt über das Tholeyer Nachrichtenblatt, über die Tierfreunde-Schaumberg Internetseite und die außerhalb wohnender Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
  • In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
  • Der Mitgliederversammlung obliegt a) der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes b) die Wahl des Vorstandes und des Beirates c) die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn a) das Interesse des Vereins dies erfordert b) die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
  • Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Veräußerung von Grundbesitz des Vereins erfordert der Zustimmung von 75 Prozent aller Vereinsmitglieder. Diese Zustimmung muss in einem Beschluss erfolgen.
  • Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  •  

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.

§ 11 Vereinsauflösung

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf Antrag von Vorstand und Beirat. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • § 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand der Tierfreunde Schaumberg ist 66606 St.Wendel.